Satzung vom Verband für angewandte energetische Therapie e.V. - Internationale Therapeutenvereinigung

§I Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verband für angewandte energetischeTherapie e.V."

VAET e.V.
Verband für angewandte energetische Therapie e. V.
Internationale Therapeutenvereinigung
Am Wundergraben 4
83324 Ruhpolding
Telefon: +49 8663 417657
Telefax: +49 8663 417659
E-Mail: info@vaet.net
Internet: www.vaet.net

 

Vertretungsberechtigter Vorstand: Benedict Schröder und Sari Leukkunen-Siller
Präsident (1. Koordinator): Herr Benedict Schröder

Vize-Präsidentin (2. Koordinatorin): Frau Sari Johanna Leukunnen-Siller
Registergericht: Amtsgericht Traunstein

Registernummer: VR 41977

 

§ II Zweck des Vereins
Der VAET ist eine berufsständische Vereinigung von Therapeuten.
Er ist politisch und in Bezug auf Lehrmeinungen und Strömungen bestimmter medizinischer Erklärungsmodelle und therapeutischer Verfahrensweisen unabhängig.
Der Verband arbeitet mit anderen berufsständischen Verbänden zusammen und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit.
Der Verband unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in berufsständischen Fragen.
Der Verband fördert den Nachwuchs energetisch arbeitendender Therapeuten durch Aus- und Weiterbildung sowie durch Supervision.

Der Verband sieht es als seine Aufgabe an, das Bild des Berufsstandes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne darzustellen.
Dabei werden in der Öffentlichkeit die Prinzipien der energetischen Therapien und Heilweisen bei der Aufarbeitung und Überwindung gesundheitlicher und individueller Lebenskonflikte durch geeignete Aufklärungs- und Therapiemaßnahmen verankert.
Der Verband tritt für die Freiheit der Therapeuten vor der Monopolisierung dieses Arbeitsbereiches zugunsten lediglich akademisch ausgebildeter Personenkreise in der Überzeugung ein, dass menschliche Reife, Selbsterfahrung und Hinwendung zum leidenden oder konfliktbeladenen Mitmenschen im Zusammenhang mit einer vernünftigen, guten und fachbezogenen Grundausbildung ausreichende und geeignetere Kriterien sind.
Der Verband setzt sich für ein gutes Verhältnis der Therapeuten untereinander und zu den anderen Berufen des Gesundheitswesens ein.

Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinssignum zu führen. Diejenigen Mitglieder, die die Eröffnung einer eigenen Praxis melden, erhalten vom Verband gegen Entrichtung der Selbstkosten Verbandsstempel und ein Zusatzschild zur Praxiseröffnung.

Die Mitglieder erhalten einen kostenlosen Mitgliedsausweis.

 

§ III Mitgliedschaft
Als ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß aufgenommen werden:

  • a) jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der als energetisch arbeitender Therapeut oder Berater,
     Heilpraktiker oder Arzt tätig ist;
  • b) Jeder, der in seinem Land als energetisch arbeitender Therapeut oder Berater tätig ist oder aufgrund seiner Ausbildung die fachliche Qualifikation eines Heilpraktikers oder Arztes in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt;
  • c) jeder, der naturheilkundlichen und lebensberatenden Gedanken nahesteht oder einem Heilberuf angehört.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitglieder treten durch schriftlichen Antrag bei. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitglieds.

Die ordentlichen Mitglieder unterstellen sich der Fachaufsicht des Berufsverbandes und erteilen dem Vorstand auf Verlangen berufsbezogene Auskünfte.

Als fördernde Mitglieder können durch Vorstandsbeschluß alle natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die:

  • a) dem Berufsverband durch Mitwirkung an qualifizierter Aus-, Fort- und Weiterbildung verbunden sind;
  • b) an der Förderung der energetischen Therapie interessiert sind;
  • c) an der Außenvertretung des VAET im Auftrag des Vorstandes mitwirken.

Die Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft zur Abstimmung vorlegen.
Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

 

§ IV Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres; durch Tod des Mitgliedes; durch Ausschluß.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt, die Interessen des Berufsstandes oder des Verbandes schädigt oder gefährdet oder wenn ein Mitglied mit der Bezahlung von mindestens einem Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung und Ablauf der in Mahnung gesetzten Frist in Verzug gerät. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam. Der Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausschluß tritt mit Aussendung der Mitteilung in Kraft.

Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes ist das Mitglied berechtigt, schriftlich innerhalb von einer Frist von einem Monat - ab Zugang der Mitteilung - gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch zu erheben. Wird die Entscheidung des Vorstandes angefochten, so befindet die Mitgliederversammlung auf seiner nächsten Sitzung über den Ausschluß des Mitgliedes. Über diesen Rechtsbehelf ist das Mitglied in der Mitteilung des Ausschlusses zu belehren. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche am Vermögen des Vereins. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Verbandsstempel und Mitgliedsausweis kostenfrei und den VAET zurückzugeben.

 

§ V Jahresbeitrag
Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird im voraus jährlich Anfang Februar vom Konto des Mitglieds abgebucht.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für Anwärter und Sondergruppen festsetzen.

Der Vorstand kann in Ausnahme- oder Härtefällen Mitgliedern eine Beitragsermäßigung gewähren. Die Anerkennung, ob es sich um einen Ausnahme- oder Härtefall handelt, obliegt dem Vorstand.

Erzwingen außerordentliche Umstände eine Änderung der Höhe des Jahresbeitrages, so kann der Vorstand hierüber befinden.

Eine Rückzahlung des Jahresbeitrages findet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes nicht statt.

 

§ VI Organe des VAET

Die Organe des VAET sind:

  • der Vorstand (Koordinatoren)
  • die Beiräte (Team-Koordinatoren)
  • die Mitgliederversammlung

§ VII Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem Präsidenten (1. Koordinator), welcher gleichzeitig erster Vorsitzender ist;
  • b) und einem Vize-Präsidenten (2. Koordinator)

Der Präsident und der Vize-Präsident können den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten und sind somit Vorstand im Sinne § 26 BGB.

Der Vorstand ist bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Verbandes abzugeben und entgegenzunehmen.
Außerdem ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernommen hat.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus oder tritt ein Vorstand zurück, so bestimmt der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Ersatz gewählt und zwar für die Z eit bis zum nächsten - gemäß Satzung - vorgesehenen ordentlichen Wahltermin für den Vorstand.

Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich bei schwerer Verfehlung gegen die Berufspflichten, wegen standesunwürdigen Verhaltens oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Die Abberufung erfolgt nach Anhörung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über die Abberufung bestimmen muss.

Der erste Vorstand führt die Geschäfte des VAET. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er unterrichtet die Mitglieder regelmäßig. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

Die Vorstände beschließen gemeinsam mit dem Beirat über eine Berufs- und Standesordnung, die Aufnahme von Krediten, über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern, über die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

§ VIII Die Beiräte
Der Vorstand setzt aus fachlich und persönlich qualifizierten Mitgliedern Beiräte zur Entscheidungsvorbereitung, Information von Vorstand und Mitgliedern sowie für Aus- und Fachfortbildung und besondere Sachaufgaben an.

Der Beirat (Team-Koordinatoren) setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und teilt folgende Aufgaben unter sich:

Teams

  • a) Holz - Team für: wissenschaftliche Beratung, Forschung, Entwicklung
  • b) Feuer - Team für: Ausbildungswesen und Fachfortbildung
  • c) Erde - Team für: Supervision, Dokumentation, Studien erstellen
  • e) Metall - Team für: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen
  • d) Wasser - Team für: Prüfungsangelegenheiten

Die einzelnen Beiratsmitglieder werden zu Ressortfragen herangezogen und haben hierbei Stimmrecht im Vorstand.

Weitere Beiratsmitglieder können vom Vorstand für besondere Aufgaben berufen werden.

 

§ IX Aufwandsentschädigung
Vorstand und Beirat erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung sowie Spesenersatz. Die Höhe dieser Vergütung ist vom Vorstand protokollarisch festzusetzen und muss in einem jederzeit vertretbaren Verhältnis zu Aufwand und Tätigkeit stehen.

 

§ X Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem die Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
  • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
  • Entgegennahme des Berichts des Schrift- und Rechnungsführers;
  • Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers;
  • Abstimmung über Entlastung
  • Wahlen

Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, und der seinen Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum vereinsregisterlichen Eintrag notwendig werden.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen der Mitgliederversammlung 8 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekanntgegeben werden. Sämtliche Protokolle der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied und einem vom Vorstand bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ XI Stimmrecht
Die Mitgliedschaft im Verband ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Ehrenvorsitzende können Stimmrecht im Vorstand erhalten.

Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ XII Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Auflösung des Vereins über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens.

 

§ XIII Vorstehende Satzung
Die vorstehende Satzung wurde am 13.04.2002 errichtet.